„Biokompatibilität“ – Questions & Answers aus unseren Seminaren
Hersteller fokussieren sich immer mehr auf die gestiegenen Anforderungen in der Biologischen Sicherheitsbewertung und wünschen sich viele Tipps und Anregungen.
In unserem interaktiven Online-Seminar zum Thema Biokompatibilität haben die Teilnehmer viele Möglichkeiten um Fragen zu stellen.
Sie haben gefragt – wir geantwortet
Unsere Referentin Dr. Anja Rämisch und Dr. Alexandra Deters beantworten in diesem Blogbeitrag viele der häufig gestellten Fragen.
Das hat die Teilnehmenden besonders interessiert:

Ihre Frage:
„Was versteht man unter kumulativem Kontakt?“

Antwort:
„Bei der Vielzahl von Medizinprodukten, die beim Menschen angewendet werden, gibt es auch sehr viele verschiedene Anwendungsszenarien. Neben einmaligem Kontakt (zum Beispiel chirurgische Instrumente während einer OP) und Langzeitkontakt (zum Beispiel ein Implantat) gibt es Medizinprodukte, die mehrfach angewendet werden (zum Beispiel Wundauflagen).
Die einzelne Kontaktdauer des Medizinproduktes kann relativ kurz sein (zum Beispiel 1-3 Tage bei Wundauflagen). Allerdings kann die Behandlungsdauer bis zu mehreren Wochen betragen. Daher ist die Dauer der Gesamtbehandlung für die biologische Bewertung heranzuziehen und nicht die Kontaktdauer eines Medizinproduktes. Hier spricht man dann von kumulativer Behandlung.
Ein zweites Beispiel ist die Dialysebehandlung bei Patientinnen und Patienten mit renaler Insuffizienz. Die Behandlung findet für mehrere Stunden in der Regel 3- mal die Woche über mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte statt. Die kumulative Behandlungsdauer über die Lebenszeit ist zum Beispiel für die Ableitung substanzspezifischer Grenzwerte zu berücksichtigen.“

Ihre Frage:
„Wie kann ich die Äquivalenz zweier Produkte nachweisen?“

Antwort:
„Für den Nachweis der Vergleichbarkeit zweier Produkte werden strenge Kriterien in der jetzigen Fassung der ISO 10993-1 formuliert:
- Sowohl die qualitative wie auch die quantitative Materialzusammensetzung muss vergleichbar sein.
- Die Vergleichbarkeit des Herstellungsprozesses muss gewährleistet sein.
- Die Produkte sollen in der Geometrie und den physikalischen Eigenschaften übereinstimmen.
- Die klinische Anwendung sollte übereinstimmen.
Diese Kriterien machen es fast unmöglich, Vergleichsprodukte von anderen Herstellern für die biologische Bewertung heranzuziehen, da die Informationen zur Zusammensetzung und zum Herstellungsprozess meist nicht vorhanden sind. Jeder Unterschied oder jede Datenlücke muss daher in der biologischen Bewertung adressiert und bewertet werden. Eine chemische Analyse ist ein guter Ansatz für das Herleiten der Materialäquivalenz.“

Ihre Frage:
„Wie entscheidet man, welche Lösemittel für die Extraktion der chemischen Analyse herangezogen werden sollten?“

Antwort:
„In der Regel setzt man für die Extraktion ein polares (Wasser oder physiologische Kochsalzlösung) und ein unpolares Lösemittel (n-Hexan) ein. Alkoholisch-wässrige Extraktionslösungen können Wundsekret und Blut simulieren. Physiologische Kochsalzlösung weist eine ähnliche Polarität wie Schweiß auf. Für Implantate ist es durchaus üblich, ein drittes Lösemittel (z. B. Isopropanol) einzusetzen. Wichtig ist, dass das Material im Vorfeld auf die Materialverträglichkeit geprüft wird. Auch die Extraktionstemperatur kann hier eine große Rolle spielen. Viele Kunststoffhersteller bieten Tabellen für Lösemittelverträglichkeit an. Reden Sie auch mit den Laboren, welche Lösemittel für die Extraktion validiert sind.“

Ihre Frage:
„Wird ein Cut off von 80 % für identifizierte / nicht identifizierte Substanzen akzeptiert?“

Antwort:
„Dafür gibt es keine festgelegte Grenze. Ob eine Identifizierung notwendig ist, hängt von der freigesetzten Menge der Substanz ab. Bei sehr kleinen Substanzmengen (unterhalb des TTC und unterhalb 5 μg/d für lokale Effekte) geht man eher von einem sehr kleinen gesundheitlichen Restrisiko aus. Bei größeren Substanzmengen kann man das nicht mehr ausschließen. Hier empfiehlt es sich, dass MS-Spektrum hinsichtlich funktioneller Gruppen zu analysieren und das Molekulargewicht abzuschätzen. Ist dies nicht möglich, können zusätzliche Analytiktests notwendig werden.“
Was hat Ihnen am Seminar besonders gefallen?
» Die Referentin hat das komplexe Thema sehr gut und verständlich dargestellt. Sehr schön war, dass die Beispiele zum Thema Schwein aufgearbeitet wurden. Die tabellarische Zusammenstellung war inspirierend und gibt Anregung, die vorhandenen Informationen, die mit sehr viel Text belegt sind, übersichtlicher darzustellen. «

Ihre Frage:
„Werden die Substanzen aus der Verpackung bei der Haltbarkeit des Produktes mitbewertet / müssen sie mitbewertet werden?“

Antwort:
„Verpackungsrückstände auf dem Produkt werden, wie auch bei der Bewertung eines frisch hergestellten Produkts, indirekt bewertet, da nur das Produkt mit den Patientinnen und Patienten Kontakt hat und sich Rückstände auf dem Produkt befinden könnten. Jegliche Testung am finalen Produkt (verpackt und gegebenenfalls sterilisiert) beinhaltet daher die Rückstände aus der Verpackung.“

Ihre Frage:
„Wie wird der TSL in der neuen ISO 10993-17 berechnet?“

Antwort:

TTC: Anwendung der TTC Grenzwerte für Gentoxizität
D: Mindestanzahl an Tagen in den Kontaktdauerkategorien
SF: Verhältnis aus Menge an Produkten im Kontakt mit den Patientinnen und Patienten zur Menge an Produkten, die in der chemischen Analyse getestet wurden (Menge kann bedeuten: Anzahl, Masse oder Oberfläche)
Verdeutlichen wir die Berechnung anhand eines Beispiels:
Eine Wundauflage wird für die Dauer von bis zu 30 d kummulativ eingesetzt. In einer analytischen Studie wurden 10 cm² der Wundauflage getestet. Im klinischen Alltag werden jedoch bis zu 30 cm² eingesetzt. Folgende Werte ergeben sich aus den oben genannten Angaben:
TTC: 120 μg/d
D: 1 d (Kategorie verlängerter Kontakt: 1-30 d)
SF: 3
Der TSL beträgt dann 40 μg/d.

Ihre Frage:
„Welche Kontaktdauer muss in Versuchen berücksichtigt werden, die sich auflösen?“

Antwort:
„Das hängt vom eingesetzten Material und der Absorptionsgeschwindigkeit ab. In analytischen Versuchen ist die beste Vorgehensweise, das Produkt vollständig aufzulösen und die Bestandteile zu identifizieren (Worst Case Betrachtung). Bei Implantationsstudien sollte so lange getestet werden, bis kein Produkt mehr nachweisbar ist. Um eine erste Abschätzung zu machen, sollten Hinweise aus der klinischen Literatur ähnlicher Produkte gesammelt werden. Liegen diese nicht vor, empfiehlt es sich, eine Vorstudie mit wenigen Tieren durchzuführen.“

Ihre Frage:
„Wie unterscheidet man zwischen persönlicher Schutzausrüstung und Medizinprodukt? Wo ist hier die Grenze?“

Antwort:
„Schauen wir uns zunächst einmal die Definitionen für die beiden Begriffe an. Medizinprodukte sind Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind und primär physikalisch wirken (z. B. Implantate, Herzschrittmacher, etc.). Sie werden entsprechend ihrer Risikoklasse eingestuft und geprüft.
Unter persönlicher Schutzausrüstung versteht man jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.
Ob ein Produkt als Medizinprodukt oder persönliche Schutzausrüstung eingestuft wird, hängt von seiner Zweckbestimmung ab. Wenn in der Zweckbestimmung der Schutz des Patienten im Vordergrund steht (Bsp. Schutz vor Tröpfcheninfektion durch Benutzung von OP-Masken, Schutz vor Verkeimung von Wunden durch Untersuchungshandschuhe) handelt es sich um ein Medizinprodukt.“
» Fachlich war die Seminarleiterin überragend. Es wurde sehr anschaulich die chemisch/analytische Seite beleuchtet. Beeindruckend war auch, wie viel Inhalt in der kurzen Zeit sinnvoll vermittelt wurde. «
„Bei FFP2 Masken zum Beispiel steht der Schutz des Anwenders im Vordergrund. Dadurch werden die Masken eher durch die PSA-Verordnung „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG“ reguliert. Im Gegensatz zur MDR ist die PSA-Verordnung zwar relativ kurz (82 Seiten), bei beiden Verordnungen müssen Hersteller aber ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, um die Konformität der Produkte nachzuweisen. Dabei hängt die Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens von der Produktklasse ab.
Die Vorgehensweise für die Risikobewertung ist bei beiden ähnlich. Allerdings kann es sein, dass die Produkte in unterschiedliche Risikoklassen fallen. Häufig sind Medizinprodukte, die vor mikrobiellen Verunreinigungen schützen in die Risikoklasse I einzuordnen und eine eigenständige Konformitätserklärung des Herstellers oder eines Bevollmächtigten ist möglich.
Im Gegensatz dazu sind persönliche Schutzausrüstungen, die vor biologischen Kontaminationen schützen, bei der PSA in Risikoklasse III eingestuft. Hier müssen also Notifizierungsstellen für das Konformitätsbewertungsverfahren hinzugezogen werden.“

Ihre Frage:
„Werden die Normen auch bei PSA angewendet?“

Antwort:
„Bei persönlichen Schutzausrüstungen ist es ratsam produktspezifische harmonisierte Normen heranzuziehen, da sie den Stand der Technik widerspiegeln. Solche Normen sind zum Beispiel die EN 14683 für medizinische Gesichtsmasken oder Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen.“
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